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   VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09   

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VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09 (https://dejure.org/2010,29603)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29.10.2010 - 6 K 534/09 (https://dejure.org/2010,29603)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 6 K 534/09 (https://dejure.org/2010,29603)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Neustadt, 24.11.2003 - 5 K 1106/03
    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Eine Mengengebühr, die ihrem Wesen nach gerade für die tatsächliche Behandlung des Fäkalwassers oder des Fäkalschlamms anfällt, kann dementsprechend nicht an den Tatbestand der Einleitung von Schmutzwasser in die eigene Abwassersammelgrube oder sonstige Grundstücksentwässerungsanlage des Grundstückseigentümers anknüpfen, weil zu diesem Zeitpunkt im Ungewissen liegt, wann und (vor allem) ob es zu einer kostenauslösenden Abwasserbehandlung kommen wird (vgl. (vgl. Urteil der Kammer vom 29. Juni 2010 -6 K 694/09-; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Oktober 2007 -5 K 1106/03-;Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 156 m.w.N.).

    Soweit die GebFäkS mit der 1. Änderungssatzung vom 21. November 2007 (offensichtlich als Reaktion auf das gegenüber dem Beklagten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Oktober 2007, a.a.O.) geändert und insbesondere eine Neuformulierung des Abgabentatbestandes in § 3 Abs. 1 vorgenommen werden sollte, konnte damit wirksames Satzungsrecht nicht geschaffen werden.

  • VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 576/07

    Rechtmäßigkeit der Berechnung von Abwassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Die Kammer hat insoweit mit Urteil vom 29. Oktober 2010 (6 K 576/07) festgestellt, dass die in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen zum Gebührenmaßstab wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind, weil der in ihnen geregelte sog. Frischwassermaßstab nicht mit der erforderlichen Wirklichkeitskomponente modifiziert worden ist; in sämtlichen Satzungen fehlt im Gebührenmaßstab eine Möglichkeit, in die abflusslose Sammelgrube nachweislich nicht gelangte Wassermengen (etwa über einen Gartenzähler) abzusetzen; auf die ausführliche Begründung in dem genannten Urteil wird verwiesen.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit aber dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274, 301 ff.).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Zwar ist eine Satzungsregelung, die die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grubenentwässerungsanlage vorsieht, jedenfalls zulässig, wenn ein Anschlusszwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, da dann im Regelfall eine auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung besteht, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 -2 D 46/99.NE-, veröffentlicht in Juris).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris ; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 14.06.2007 -6 K 1420/03-, juris).
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris ; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 14.06.2007 -6 K 1420/03-, juris).
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.).
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris ; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 14.06.2007 -6 K 1420/03-, juris).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 2 B 36.98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung und Anwendung von

    Auszug aus VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09
    Fehlt es der Fäkaliengebührensatzung vom 25. Januar 2007 nach alledem an einer wirksamen Regelung zum Tatbestand, so zieht dies die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, weil es insoweit an einem gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten Mindestinhalt fehlt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. März 1998 -2 B 36/98-).
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